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Fremdenrecht

VwGH: § 3 AsylG 2005 – Beweiswürdigung iZm behauptetem Religionswechsel

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels muss eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen

22. 10. 2023
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, §§ 37 ff AVG, § 45 AVG
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, behaupteter Religionswechsel, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2023/18/0160, 05.09.2023
 
VwGH: Der VwGH hat wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen. Es wurde zudem ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf.
 
Diesen Anforderungen hat das VwG im gegenständlichen Fall nicht entsprochen.
 
Das VwG definierte in seiner Beweiswürdigung wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen der (neu) konvertierten Gläubigen, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm, und überging gleichzeitig Aussagen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, die den gerichtlichen Erwägungen entgegenstanden. Beispielsweise führte das VwG aus, es sei zu erwarten, dass ein ernsthafter Konvertit „spirituelle Gedanken oder Eindrücke, die ihn bei der Taufe besonders bewegt haben, Worte der taufenden Pastorin oder den Taufakt an sich und dessen Bedeutung eigenständig schildert, was jedoch im Falle des [Revisionswerbers] gänzlich unterblieben“ sei. Auch „wäre davon auszugehen, dass [der Revisionswerber] bei engagierter und interessierter Teilnahme am Taufvorbereitungskurs zu weitergehenden Angaben als zur kurzen Wiedergabe eines Bibelinhaltes in der Lage sein müsste, was jedoch nicht der Fall“ gewesen sei. Dabei blieb unberücksichtigt, dass der Revisionswerber die Bedeutung der Taufe in seinen eigenen Worten erläuterte („Jesus sagt selber, du sollst dich taufen lassen; solange der Geist im Wasser nicht getauft wurde, kann man nicht in das Königreich Gottes kommen. Man wird mit dem heiligen Wasser getauft und gibt öffentlich zu, an Gott und Jesus zu glauben. Man wird im Namen des Vaters, des Sohnes und des Hl Geistes getauft und so wird es in der Öffentlichkeit offiziell“; seine persönlichen Beweggründe seien gewesen, dass er das habe machen wollen, was ihn Jesus gelehrt habe. Er habe „den Entschluss gefasst, dass ich öffentlich bekannt geben will, dass ich an Gott und Jesus glaube, das war mir wichtig“). Der Revisionswerber gab über Nachfrage auch den Spruch auf seiner Taufurkunde vollständig wieder und schilderte seine Erfahrungen aus dem Taufvorbereitungskurs einschließlich einer Erzählung aus der Apostelgeschichte, die ihn besonders beeindruckt habe. Er erzählte - über Frage der Richterin - auch den Ablauf der Taufe („Die Pastorin forderte mich auf, nach vorne zu kommen. Sie las aus der Apostelgeschichte. Dann fragte sie mich, ob ich glaube, dass Jesus Christus sich für uns geopfert hat und gekreuzigt wurde. Nachdem ich mit Ja geantwortet hatte, sagte ich die bereits zitierten Verse aus dem Johannes Evangelium. Der M A war auch dabei und hat mich unterstützt, er ist mein Taufpate. Ich musste mein Glaubensbekenntnis in der Öffentlichkeit aufsagen. Ich erzählte über meine persönliche Glaubensfindung, das wurde übersetzt. Aus dem Steinbecken wurde dreimal Wasser genommen und über meinen Kopf gegossen. Die Pastorin legte ihre Hand auf meinen Kopf und mein Taufpate seine Hand auf meine Schulter. Danach zeichnete sie ein Kreuz auf meine Stirn. Von der Kirche bekam ich eine Taufkerze. Jeder schenkte mir eine Kleinigkeit und freute sich für mich“). Warum er derartige Angaben, wie das VwG zu glauben scheint, initiativ von sich aus und nicht erst über Nachfrage hätte machen müssen, um das Gericht von der Ernsthaftigkeit seines Glaubens zu überzeugen, wird in der Begründung des Erkenntnisses nicht näher erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. Es wird auch nicht dargelegt, woher das VwG die Annahme nimmt, ein ernsthafter Konvertit müsse mehr als der Revisionswerber über den Taufvorbereitungskurs wissen.
 
Zu Recht führt die Revision auch aus, dass der vorliegenden Beweiswürdigung eine mehrfach überzogene Erwartungshaltung an das theologische Wissen von Konvertiten zugrunde liegt. Das VwG gestand dem Revisionswerber nämlich zu, Fragen zu zentralen Bibel- und Glaubensinhalten beantwortet zu haben, doch seien ihm nach Meinung der erkennenden Richterin Ausführungen zu anderen essentiellen Bibelinhalten nicht möglich gewesen. Im Einzelnen unterzog das Gericht den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung einer intensiven „Bibelprüfung“, deren Erkenntniswert von der Revision zu Recht in Zweifel gezogen wird.
 
So reichten dem VwG beispielsweise die Antworten des Revisionswerbers auf die Frage nach den zehn Geboten nicht, obwohl der Revisionswerber dazu ausführte, „in vier von den Geboten geht es um Gott, in den sechs anderen Geboten geht es um die Menschen, was sie machen oder nicht machen sollen. Du sollst den Namen Gottes nicht beschmutzen, du sollst den Sabbat-Tag heiligen, du sollst an einen Gott glauben, du sollst nicht lügen, nicht töten, nicht Ehebrechen, du sollst nicht begehren deines nächsten Gut“. Auch den Fundort der zehn Gebote in der Bibel konnte der Revisionswerber über Nachfrage nennen.
 
Die überzogene Erwartungshaltung des VwG zeigt sich etwa auch an den kritisierten Antworten des Revisionswerbers zur Bedeutung des Pfingstfestes. Der Revisionswerber hatte dazu gemeint, Jesus habe seinen Jüngern gesagt, er werde sie nicht alleine lassen, wenn er zu Gott gehe, sondern den heiligen Geist schicken, der sie leiten und durch das Leben führen werde. Zu Pfingsten habe der den Heiligen Geist gesendet. Danach hätten sie in verschiedenen Sprachen sprechen können, und es seien an diesem Tag 3000 Menschen zu Christen geworden. Demgegenüber erwartete das VwG vom Revisionswerber einen Hinweis darauf, dass Pfingsten als „Geburtsstunde bzw Gründung der Kirche“ gelte, obwohl es gleichzeitig zugestand, dass „der Pfingsttag ... in der Apostelgeschichte mit der ‚Erfüllung durch den Heiligen Geist‘ erwähnt“ werde.
 
Bei alledem ist auch nicht zu erkennen, dass das VwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben überhaupt in Betracht gezogen hätte, worauf die Revision zutreffend hinweist.
 
 

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