Home

Verfahrensrecht

VwGH: Klaglossstellung iZm Wiederaufnahmeverfahren

Die Bewilligung bzw Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt; der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers

22. 10. 2023
Gesetze:   § 69 AVG, § 45 VwGG, § 33 VwGG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Klaglosstellung

 
GZ Ra 2023/09/0066, 05.09.2023
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
 
Nach der Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid (das Erkenntnis), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers.
 
Das hier angefochtene Erkenntnis des VwG wurde durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Erhebung der Revision ex tunc beseitigt. Bereits dadurch ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer Sachentscheidung über ihre Revision weggefallen. Auf die von der revisionswerbenden Partei für das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses ins Treffen geführte (ausstehende) Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren kommt es für das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses im Revisionsverfahren betreffend das bereits weggefallene Erkenntnis des VwG hingegen nicht an.
 
Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at