Auch bei Versäumung der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO können die präkludierten Kosten, sofern dafür nicht eine besondere privatrechtliche Rechtsgrundlage besteht, nicht im Rechtsweg hereingebracht werden
GZ 1 Ob 93/23t, 20.09.2023
OGH: Nach der Rsp ist der Rechtsweg für einen Anspruch unzulässig, der ausschließlich im Verfahren nach der EO zu verfolgen ist, dh wenn über einen ins Exekutionsverfahren gehörenden Fall entschieden wird. Entscheidet der Streitrichter über einen ins Exekutionsverfahren gehörenden Fall, liegt der von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor.
Im rechtskräftigen Räumungsurteil wurde hier dem Beklagten aufgetragen, die in Bestand genommene unbewegliche Sache dem Kläger geräumt zu übergeben. Dieser Anspruch ist ausschließlich nach § 349 Abs 1 EO dadurch zu vollstrecken, dass das Vollstreckungsorgan zum Zweck der Überlassung der unbeweglichen Sache die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vornimmt und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstands setzt. Der Vollstrecker weist den betreibenden Gläubiger so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft ein, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf ihn übergeht.
Für die Kosten der Räumungsexekution sieht die EO mit dem Kostenbestimmungsverfahren ein besonderes Verfahren zur Geltendmachung vor (§ 74 EO). Die Kosten der zur Durchführung der Räumung vom betreibenden Gläubiger bereitzustellenden Mittel hat ihm der Verpflichtete nach Maßgabe des § 74 EO zu ersetzen. Über Kostenersatzansprüche, deren Rechtsgrundlage in der EO fußt, ist im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Ihre Verfolgung im Rechtsweg ist grundsätzlich unzulässig. Auch bei Versäumung der vierwöchigen Frist des § 74 Abs 2 EO können die präkludierten Kosten, sofern dafür nicht eine besondere privatrechtliche Rechtsgrundlage besteht, auch nicht im Rechtsweg hereingebracht werden. § 40 Abs 2 ZPO, der gem § 78 Abs 1 EO auch im Exekutionsrecht Anwendung findet, normiert den Vorrang des Prozessrechts für die Ersatzfähigkeit von Prozesskosten und damit auch von Exekutionskosten uneingeschränkt und legt fest, dass in diesem Bereich Wertungen des materiellen Schadenersatzrechts gerade nicht maßgebend sind. Die im Zuge der Räumungsexekution angefallenen Räumungskosten waren daher gem § 349 iVm § 74 EO ausschließlich im Exekutionsverfahren geltend zu machen. Insofern besteht die Unzulässigkeit des Rechtswegs. Die Frage der Kostenersatzpflicht und damit auch der Exekutionskosten ist ausschließlich durch die Bestimmungen der ZPO und EO geregelt. Der nicht erfolgte Kostenzuspruch an den Kläger im Exekutionsverfahren betreffend die Räumungskosten kann nicht dadurch umgangen werden, dass er versucht, diesen Anspruch im Wege des Schadenersatzes in einem Zivilprozess geltend zu machen.