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Verfahrensrecht

OGH: Zu Bereicherungsansprüchen gegen die Insolvenzmasse

Ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners iSd § 41 Abs 1 IO setzt grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraus

17. 10. 2023
Gesetze:   § 39 IO, § 41 IO, § 46 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Masseforderung, Bereicherung der Masse, Zahlung an die Masse, Anfechtung, nicht vollständig erfülltes Geschäft, Aufrechnung, Zahlung an Dritte

 
GZ 3 Ob 114/23w, 06.09.2023
 
OGH: Masseforderungen iSd § 46 Z 6 IO sind Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Ein Anspruch nach § 46 Z 6 IO setzt voraus, dass die Bereicherung grundlos und nach Insolvenzeröffnung erfolgte, also nach der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse ein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist, wofür kein Grund vorlag, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist.
 
Gem § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist (Fall 1), oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist (Fall 2). Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können gem § 41 Abs 2 IO nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die in den beiden Absätzen des § 41 IO geregelten Fallkonstellationen setzen die Anfechtung eines gegenseitigen, entgeltlichen Grundgeschäfts voraus, das von beiden Teilen zumindest teilweise erfüllt wurde. Da die Anfechtung dem Leistungsaustausch den Rechtsgrund entzieht, hat der Anfechtungsgegner die erhaltene Leistung zurückzustellen; er selbst hat aber Anspruch auf seine Gegenleistung.
 
Ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners iSd § 41 Abs 1 IO setzt grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraus. Keine Gegenleistung iSd § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs- und Vermittlungskosten); die Lit qualifiziert Ansprüche des Anfechtungsgegners auf deren Ersatz ebenfalls als bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Der Umfang des Ersatzes von Aufwendungen des Anfechtungsgegners auf das Anfechtungsobjekt hängt davon ab, ob der Anfechtungsgegner als redlicher oder - wie gem § 39 Abs 2 IO grundsätzlich - als unredlicher Besitzer zu behandeln ist.
 
Die hier von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegte außergerichtliche Aufrechnung mit einer Forderung, die sie aus ihren nach Insolvenzeröffnung an eine Bank geleisteten Zahlungen ableitet, kann den Tatbestand des § 46 Z 6 IO schon deswegen nicht erfüllen, weil es sich nicht um eine Leistung an die Insolvenzmasse handelt. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob aus den Zahlungen der Anfechtungsgegnerin nach Insolvenzeröffnung an die kreditgebende Bank (als Insolvenzgläubigerin) eine Masseforderung iSd § 46 Z 6 IO resultiere, ist daher zu verneinen.
 
 

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