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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anmeldung von Forderungen im Verlassenschaftsverfahren

Die bloße telefonische Bekanntgabe gegenüber dem Gerichtskommissär über die Tragung von Begräbniskosten, die erst nach Beschlussfassung durch das Erstgericht über die Überlassung an Zahlungs statt im Akt dokumentiert wurde, macht den Rekurswerber nicht zu einem aktenkundigen Gläubiger iSd § 155 Abs 1 AußStrG

17. 10. 2023
Gesetze:   § 155 AußStrG, §§ 811 ff ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, überschuldeter Nachlass, Überlassung an Zahlungs statt, kridamäßige Verteilung, Verständigung, Verlassenschaftsgläubiger, Forderungsanmeldung

 
GZ 2 Ob 174/23m, 19.09.2023
 
OGH: Nachlassgläubiger sind (nur) dann Parteien des Verlassenschaftsverfahrens und damit rekursberechtigt, wenn sie von ihren Rechten nach den §§ 811 bis 815 ABGB Gebrauch machen oder durch eine Verfügung des Abhandlungsgerichts unmittelbar in ihre Gläubigerrechte eingegriffen wird, etwa wenn der Nachlass anderen Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird. Jedem Verlassenschaftsgläubiger steht daher das Recht zu, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiva unter mehreren Gläubigern zu bekämpfen.
 
Nach § 155 Abs 1 AußStrG hat der Gerichtskommissär im - hier vorliegenden - Fall, dass die Aktiven voraussichtlich € 5.000 übersteigen, die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, von der beabsichtigten Überlassung an Zahlungs statt zu verständigen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Rekurswerber erhielt eine solche mit „Äußerungsaufforderung“ überschriebene Verständigung zugestellt. Da er ungeachtet dieser Verständigung (und des ihm übermittelten Beschlussentwurfs, in dem er nicht als Gläubiger aufscheint) keine Forderungsanmeldung vornahm, kann im vorliegenden Fall als Zäsur für die Anmeldung seiner Forderung (als potentiellen Verlassenschaftsgläubiger) und damit für seine Parteistellung der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts über die Überlassung an Zahlungs statt angesehen werden.
 
Da der Rekurswerber seine Forderung erst nach der Entscheidung des Erstgerichts über die Überlassung an Zahlungs statt angemeldet hat, kommt ihm grundsätzlich keine Parteistellung zu. Die bloße telefonische Bekanntgabe gegenüber dem Gerichtskommissär über die Tragung von Begräbniskosten, die erst nach Beschlussfassung durch das Erstgericht über die Überlassung an Zahlungs statt im Akt dokumentiert wurde, machte den Rekurswerber schon deswegen nicht zu einem aktenkundigen Gläubiger iSd § 155 Abs 1 AußStrG.
 
 

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