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Verfahrensrecht

OGH: Zur Vollstreckbarkeit der Anordnung der einstweiligen Obsorge

Die Provisiorialentscheidung nach § 107 Abs 2 AußStrG bleibt, sofern diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache vorläufig verbindlich und vollstreckbar, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde

17. 10. 2023
Gesetze:   § 44 AußStrG, § 107 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, einstweilige Obsorge, vorläufige Obsorge, Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelverfahren, Rechtsmittelgericht, Beugestrafe, Aufhebung

 
GZ 6 Ob 45/23w, 28.06.2023
 
OGH: Während nach § 44 Abs 1 AußStrG einem Beschluss (grundsätzlich) nur dann vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukommt, wenn ihm diese Wirkungen vom Gericht (vorläufig) zuerkannt werden, ist dies nach § 107 Abs 2 im (Sonder-)Fall des Beschlusses über die vorläufige Einräumung der Obsorge und der Ausübung des Rechts auf persönlichen Kontakt (ex lege) regelmäßig der Fall, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. § 107 Abs 2 AußStrG macht damit die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Provisorialentscheidungen zur Grundregel, lässt aber Ausnahmen davon durch Ausspruch des Ausschlusses dieser Wirkungen zu.
 
Diese „Umkehrung“ der Wirkungen der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit (ohne Ausspruch des Ausschlusses) bedeutet iZm der in § 107 Abs 2 AußStrG enthaltenen Anordnung, es gelte „im Übrigen“ § 44 AußStrG „sinngemäß“, zweierlei: Zum einen bleibt - sofern eben diese Wirkungen vom Gericht nicht (ausdrücklich) ausgeschlossen wurden - die (zugestellte) Provisorialentscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde, vorläufig verbindlich und vollstreckbar (vgl § 44 S 2 AußStrG). Zum anderen können vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit auch noch später ausgeschlossen werden. Es soll nämlich nach § 44 Abs 1 AußStrG zur Vermeidung erheblicher Nachteile - nach Vorlage des Rechtsmittels durch das Rechtsmittelgericht - die (erstgerichtliche) „Entscheidung über die (im Regelfall notwendige) Zuerkennung“ geändert werden können. Wurden vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit im Fall einer Provisorialentscheidung aber nicht ausgeschlossen, kann die „Abänderung“ dieser Wirkungen durch das Rechtsmittelgericht nur dadurch erreicht werden, dass diese (nun) mit der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen werden.
 
Der Zweck der verhängten Ordnungsstrafen als Beugemittel liegt darin, einer Anordnung des Gerichts in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Wird ein Beschluss über die Übertragung der vorläufigen Obsorge aufgehoben und dessen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ausgeschlossen, kann diese Entscheidung auch nicht Grundlage für die Verhängung von Beugestrafen sein.
 

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