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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs (Ersatz vom Verstorbenen bezogener Mindestsicherung)

Der Umstand, dass die (potentiellen) Erben ein rechtliches Interesse an der Klärung der strittigen Forderung bereits vor Abgabe der Erbantrittserklärung haben mögen, ist für die Rechtswegzulässigkeit unerheblich

17. 10. 2023
Gesetze:   § 1 JN, Art 94 B-VG, § 24 WMG
Schlagworte: Zulässigkeit des Rechtswegs, Trennung von Justiz und Verwaltung, Bezug, Mindestsicherung, Rückersatzpflicht, Tod des Beziehers, Haftung, Verlassenschaft, Erben

 
GZ 4 Ob 62/23f, 12.09.2023
 
OGH: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsakts, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. Der Rechtsweg ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung - immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll. Eine Feststellungsklage bezüglich eines Rechtskomplexes, der für eine ausschließlich dem Verwaltungsverfahren vorbehaltene Entscheidung maßgebend ist, ist unzulässig.
 
Gegenständlich ist das Begehren, gegenüber der beklagten Gebietskörperschaft festzustellen, dass die von ihr im Verlassenschaftsverfahren angemeldete und auf § 24 Wr Mindestsicherungsgesetz (WMG) gestützte Forderung nicht zu Recht bestehe.
 
Gem § 24 Abs 3 WMG ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Dass sich diese Bestimmung lediglich auf die Ersatzpflicht des Beziehers nach Abs 2, nicht aber auf die zusätzlich normierte Ersatzpflicht der erbantrittserklärten Erben nach Abs 4 beziehen sollte, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Aus § 28 Abs 1 WMG ergibt sich darüber hinaus, dass ua die „Organe der Gerichte“ dem „Magistrat“ auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen haben, wenn diese ua „im Verfahren zur Entscheidung über die Ersatzpflicht von Erbinnen und Erben“ erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass das WMG auch hinsichtlich des Verfahrens über die Ersatzpflicht von Erben von einer - gem § 24 Abs 3 WMG bescheidmäßig zu erfolgenden - Entscheidung des Magistrats als zuständiger Verwaltungsbehörde ausgeht, anderenfalls eine Auskunftspflicht der Gerichte an den Magistrat diesbezüglich keinen Sinn ergeben würde. Die Entscheidung über die Ersatzpflicht nach § 24 WMG hat daher auch gegenüber Erben nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 24 Abs 3 WMG bescheidmäßig im Verwaltungsweg zu erfolgen. Der Umstand, dass die (potentiellen) Erben ein rechtliches Interesse an der Klärung der strittigen Forderung bereits vor Abgabe der Erbantrittserklärung haben mögen, ist für die Klärung der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, zumal das rechtliche Interesse erst iZm der Prüfung der inhaltlichen Berechtigung des Anspruchs eine Rolle spielt.
 

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