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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Pflegegeld für Vertriebene aus der Ukraine

Personen, die vorübergehenden Schutz nach der MassenzustromRL genießen, zählen zu dem gem § 3a Abs 2 Z 1 BPGG erfassten Personenkreis und haben daher bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld

17. 10. 2023
Gesetze:   § 3a BPGG, Art 13 MassenzustromRL, Art 28 f StatusRL
Schlagworte: Pflegegeld, Anspruchsberechtigte, Kriegsflüchtling, Ukraine, Personen mit besonderen Bedürfnissen, erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, medizinische Versorgung

 
GZ 10 ObS 62/23z, 22.08.2023
 
OGH: Die MassenzustromRL verfolgt das Ziel, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Fällen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern. Der von der MassenzustromRL erfasste Personenkreis ist nicht in der RL selbst geregelt, nach Art 5 Abs 1 MassenzustromRL wird das Vorliegen eines Massenzustroms vielmehr durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Am 4. 3. 2023 fasste der Rat den hier gegenständlichen Durchführungsbeschluss, mit dem er das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine in die Union feststellte.
 
Nach Art 13 Abs 4 MassenzustromRL gewähren die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen und besondere Bedürfnisse haben, beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt geworden sind, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe. Diese Personen haben einen Anspruch auf „die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe“, die nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 13 Abs 2 S 2 MassenzustromRL jedenfalls über den Mindeststandard der „notwendigen Hilfe im Hinblick auf die medizinische Versorgung“ hinausgeht. Die Aufzählung der Personen mit besonderen Bedürfnissen in Art 13 Abs 4 MassenzustromRL ist demonstrativ ausgestaltet („beispielsweise“). Sie unterstellt den darin aufgezählten Personengruppen - unbegleiteten Minderjährigen sowie Personen, die besondere Formen von Gewalt erlebt haben - typisiert einen gesteigerten Hilfsbedarf. Ein besonderer Hilfsbedarf besteht - unabhängig von den diesem Bedarf zugrunde liegenden Gründen - auch bei Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) iSd § 4 Abs 1 BPGG haben. Diese Personengruppe ist daher von Art 13 Abs 4 MassenzustromRL erfasst.
 
Die in Art 28 f StatusRL normierten Rechte gelten nur für Personen, denen aufgrund des materiellen Vorliegens der einen oder anderen Schutzform (als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz) internationaler Schutz zuerkannt, denen also ein Status verliehen wurde.
 
 

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