Einer Marke, die aus einer Kombination von Bestandteilen besteht, von denen jeder in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, fehlt die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen
GZ 4 Ob 16/23s, 12.09.2023
OGH: Eine Marke, die unter keine der üblichen Markenformen (Wortmarken, Wortbildmarken, Formmarken, etc) fällt, ist eine „sonstige Marke“ (§ 23 Abs 1 Z 11 PAV). Sie muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher, dh auch vom Patentamt verarbeitbarer Technologie eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv wiedergegeben werden, sodass jedermann klar und präzise feststellen kann, für welchen Gegenstand Schutz gewährt wird (§ 16 Abs 4 MSchG).
Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft kommt einer Marke zu, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann und so die Ursprungsidentität garantiert, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Fehlt die Unterscheidungskraft, so kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Die Unterscheidungskraft ist anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen.
Einer Marke, die aus einer Kombination von Bestandteilen besteht, von denen jeder in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, fehlt auch die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen, es sei denn, es liegen besondere Angaben wie die Art und Weise vor, in der die verschiedenen Bestandteile miteinander kombiniert sind; dies macht deutlich, dass die komplexe Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile.
Im hier zu beurteilenden Fall liegen ebenfalls unterschiedliche Elemente vor, die weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit betrachtet die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen. Zunächst liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Unterscheidungskraft dieser (mäßig auffälligen) Farben bzw ihrer konkreten Positionierung begründen könnten. Der bloße Umstand, dass die Anzahl der am Markt tätigen Tankstellenunternehmen überschaubar sein mag, rechtfertigt es nicht, von der restriktiven Auffassung iZm Farbmarken abzugehen, dies auch aufgrund des diesbezüglichen Freihaltebedürfnisses des Geschäftsverkehrs.