Inkassoinstitute dürfen gem § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist
GZ 4 Ob 45/23f, 12.09.2023
OGH: Gem § 118 Abs 1 GewO bedürfen Inkassoinstitute für die Einziehung fremder Forderungen einer Gewerbeberechtigung (§ 94 Z 36 GewO). Nach § 118 Abs 2 GewO sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte. Gem § 118 Abs 3 GewO sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Dem Inkassoinstitut obliegt es ua, abzuklären, ob eine strittige Forderung vorliegt, und dies bejahendenfalls dem Auftraggeber mitzuteilen und gegebenenfalls über die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Betreibung zu berichten. Weiters darf es Vorschläge des Schuldners, etwa auf Ratenzahlung oder Stundungsansuchen, an den Gläubiger bzw dessen Zustimmung an den Schuldner weiterleiten, sofern es dabei lediglich als Bote agiert. Die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung einer strittigen (bestrittenen) Forderung fallen hingegen in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte. Inkassoinstitute dürfen gem § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung daher erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass schadenersatzpflichtige Personen einem ungerechtfertigten Druck ausgesetzt werden. Eine unbestrittene Forderung ist jedenfalls eine solche, hinsichtlich derer der Zahlungsverpflichtete sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach die Forderung und deren Fälligkeit ausdrücklich und nachweisbar anerkannt hat (zB durch ein schriftliches Anerkenntnis in Form einer Privaturkunde); darüber hinaus auch solche Forderungen, hinsichtlich derer sich der Verpflichtete nicht in ein darüber geführtes Gerichtsverfahren eingelassen hat.
Im vorliegenden Fall begnügt sich die Beklagte nicht damit, unbestrittene Forderungen geltend zu machen, sondern fordert „Schadenersatz“ (für Urheberrechtsverletzungen) und handelt vergleichsweise Regelungen aus. Sie nimmt inhaltlich zu einer Bestreitung Stellung, erteilt dazu Rechtsauskünfte und fordert zur Unterlassung bzw Beseitigung der Nutzung auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sie nach dem objektiven Erklärungswert ihrer Schreiben rechtsanwaltliche Beratungs- und Vertretungsleistungen für ihre Kunden, bezogen auf strittige Ansprüche, erbringt, die nicht von ihrer Gewerbeberechtigung nach § 118 GewO gedeckt sind, sodass ein Rechtsbruch iSd § 1 UWG verwirklicht ist.