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Strafrecht

OGH: Zur Ausgeschlossenheit im Rechtsmittelverfahren

Die (abweisende) Entscheidung über einen Anklageeinspruch hinsichtlich eines in erster Instanz rechtskräftig freigesprochenen Sachverhaltskomplexes führt nicht zur Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 3 StPO analog im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich gegen denselben Angeklagten ergangener Schuldsprüche

17. 10. 2023
Gesetze:   § 43 StPO
Schlagworte: Ausschließungsgrund, Ausgeschlossenheit, Richter, Vorbefasstheit, Rechtsmittelverfahren, erste Instanz, Einspruch gegen Anklageschrift, Freispruch

 
GZ 12 Ns 36/23z, 28.07.2023
 
OGH: Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist (ua) ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig geworden ist (§ 43 Abs 3 erster F StPO), ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst (ua) als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig geworden ist (§ 43 Abs 3 zweiter F). Diese Ausschlussgründe stehen einander „spiegelbildlich“ gegenüber. Die hier vorliegende Konstellation der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift zum einen und über ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil im weiteren Verfahren zum anderen wird von § 43 Abs 3 StPO nicht geregelt.
 
Die Bestimmungen der StPO über die Ausschließung und die Befangenheit sind nach hM analogiefähig. Bei der Frage, ob eine (zum Analogieschluss berechtigende) Gesetzeslücke besteht, ist aber im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Ausschließungs- und Befangenheitsnormen ein äußerst strenger Maßstab anzulegen. Eine solche zur analogen Anwendung des § 43 Abs 3 zweiter F StPO führende Gesetzeslücke liegt im Fall der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift und jener über ein nachfolgendes Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz „in derselben Sache“ vor. Da die Beurteilung der Ausgeschlossenheit aufgrund von Vorbefasstheit unter Heranziehung einer inhaltlichen Betrachtungsweise erfolgt, ist für die Frage der analogen Anwendung des § 43 Abs 3 StPO der Entscheidungsgegenstand der jeweiligen Verfahrensabschnitte maßgeblich. Die (abweisende) Entscheidung über einen Anklageeinspruch hinsichtlich eines in erster Instanz rechtskräftig freigesprochenen Sachverhaltskomplexes führt nicht zur Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 3 StPO analog im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich gegen denselben Angeklagten ergangener Schuldsprüche.
 

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