Aufgrund des Wohlverhaltensgebots des § 159 ABGB ist jeder Elternteil verpflichtet, zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des minderjährigen Kindes zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert; den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern
GZ 2 Ob 164/23s, 19.09.2023
OGH: Inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, sofern nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden oder das Kindeswohl nicht ausreichend bedacht wurde.
Die Revisionsrekurswerberin bekämpft das ausgedehnte vorläufige Kontaktrecht des Vaters im Wesentlichen mit dem Argument, er habe gegen das Wohlverhaltensgebot des § 159 ABGB verstoßen, indem er sie auch vor dem Minderjährigen beschimpft und mutwillig zahlreiche Verfahren gegen sie und ihre Eltern eingeleitet habe.
Aufgrund des Wohlverhaltensgebots des § 159 ABGB ist jeder Elternteil verpflichtet, zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des minderjährigen Kindes zu anderen Personen, denen das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert; den Eltern steht es deshalb auch nicht zu, sich vor oder gegenüber dem Kind über den anderen Elternteil in einer herabwürdigenden Weise zu verhalten oder zu äußern.
Dass die vom Vater angestrengten Verfahren auf das Wohl des Kindes oder sein Verhältnis zur Mutter negative Auswirkungen hätten, steht nicht fest. Das sonstige, gegen § 159 ABGB verstoßende Verhalten des Vaters hat das Rekursgericht bei Einräumung des vorläufigen Kontaktrechts ohnehin mitberücksichtigt. Wenn es dieses unter Hinweis auf die schon etablierte (gute) Bindung des Minderjährigen zum Vater aber als nicht so schwerwiegend gewichtete, dass es der – von der Mutter bekämpften – vorläufigen Ausdehnung des Regelkontaktrechts um zwei Stunden und der Einräumung auch eines vorläufigen Ferienkontaktrechts entgegenstünde, ist dies insbesondere im Hinblick auf die ohnehin angeordnete Einsetzung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler iSd Kindeswohls nicht korrekturbedürftig.