Home

Zivilrecht

OGH: Zum Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung in der Insolvenz des VN

Die Prüfung des geltend gemachten Absonderungsanspruchs erfordert - bei dessen Bestreitung durch den Insolvenzverwalter und/oder der als Nebenintervenientin beigetretenen Versicherung - auch die Beurteilung des Bestehens der Sondermasse, also des Deckungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Haftpflichtversicherung

17. 10. 2023
Gesetze:   § 157 VersVG, § 48 IO
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Insolvenzverfahren, Haftpflichtversicherung, Deckungsanspruch, Absonderungsrecht, Geschädigter, Anmeldung, Bestreitung, Prüfungsprozess

 
GZ 17 Ob 15/23i, 25.09.2023
 
OGH: Ist über das Vermögen des VN ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte gem § 157 VersVG wegen des ihm gegenüber dem VN zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des VN verlangen. Der Deckungsanspruch des VN gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG kann der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, eine Forderungsanmeldung ist nicht notwendig. Die Klage ist grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten. Behauptet der Kläger ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte. Hintergrund dafür ist, dass den übrigen Insolvenzgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Insolvenzmasse fallen.
 
Entscheidungswesentlich für das Bestehen eines behaupteten Absonderungsanspruchs des klagenden Geschädigten ist vorerst, ob die geltend gemachten Schadenersatzansprüche vom Versicherungsverhältnis des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung umfasst sind. Die Ratio des § 157 VersVG liegt in der Sicherung des Haftungsfonds des Geschädigten, es handelt sich gerade nicht um einen „reinen“ Haftpflichtprozess, gerichtet auf die persönliche Haftung des Schuldners, sondern der Geschädigte macht ein behauptetes Absonderungsrecht geltend. Dieses beinhaltet den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen/Vermögenswerten des Schuldners (=Sondermasse).
 
Ist die (potentielle) Sondermasse nicht (mehr) vorhanden, kommt eine vorrangige Befriedigung daraus nicht infrage. Die Prüfung des geltend gemachten Absonderungsanspruchs erfordert - bei dessen Bestreitung durch den Insolvenzverwalter und/oder der als Nebenintervenientin beigetretenen Versicherung - damit aber auch die Beurteilung des Bestehens der Sondermasse (hier: des Deckungsanspruchs des Schuldners gegenüber seiner Haftpflichtversicherung), weil die Absonderungsberechtigung Bestandteil des Streitgegenstands des Absonderungsverfahrens ist. Zu prüfen ist daher, ob ein derartiger Deckungsanspruch besteht.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at