Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschn A Z 3 EHVB setzt nicht das Kennenmüssen, dh einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, dh vorsätzlichen Verstoß; der VN muss das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben
GZ 17 Ob 15/23i, 25.09.2023
OGH: Art 7.2 AHVB schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird in Art 7.2.1 AHVB die Inkaufnahme des Schadens, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, gleichgestellt. In Art 7.2.2 AHVB wird darüber hinaus dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten ebenfalls gleichgestellt. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen, dass sich die Bedenken und der Entschluss des VN nicht auf den Schadenserfolg selbst, sondern nur auf einen diesem Erfolg vorgelagerten Umstand beziehen müssen, der im Fall von Art 7.2.1 AHVB eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es wirklich zum Eintritt des Schadens kommen kann. Bei Art 7.2.2 AHVB ist nicht die Inkaufnahme des Schadenseintritts durch den Versicherten erforderlich, da für den Risikoausschluss bereits das positive Wissen von der Mangelhaftigkeit und Schädlichkeit der von ihm geleisteten Arbeit ausreicht.
Nach Abschn A Z 3 EHVB ist der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt wird, und zwar durch den VN, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitende Angestellte. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt daher nicht das Kennenmüssen, dh einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, dh vorsätzlichen Verstoß. Der VN muss die Vorschrift zwar nicht in ihrem Wortlaut und in ihrem ganzen Umfang kennen, er muss sich aber bei seiner Vorgangsweise bewusst sein, dass er damit gegen Vorschriften verstößt, muss also das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise haben.
§ 1299 ABGB führt einen objektiven Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen ein; der Sachverständige hat für die typischen Fähigkeiten seines Berufsstandes einzustehen. Art 7.2.1 AHVB erfordert aber, dass der VN den schädigenden Erfolg seines Verhaltens vorhersehen und ihn zumindest billigend in Kauf nehmen muss. Art 7.2.2 AHVB fordert die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellter oder gelieferter Ware oder geleisteter Arbeiten.