Der Anerkenntnisvertrag (konstitutives Anerkenntnis) muss grundsätzlich als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für ihn bestimmt und von ihm (zumindest schlüssig) angenommen werden; auch wenn daher die Beklagte mit ihrer Deckungszusage ein vormals strittiges Recht (zumindest teilweise) geklärt hat, scheidet ein konstitutives (Teil-)Anerkenntnis des Deckungsanspruchs in der konkreten Konstellation mangels Annahme durch den Kläger aus
GZ 7 Ob 67/23p, 30.08.2023
OGH: Die Rechtsschutzversicherung als passive Schadensversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten (Passiva). Sie bietet Versicherungsschutz gegen die Belastung des Versicherungsnehmers mit Rechtskosten. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Tragung der angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwalts (§ 158j Abs 1 VersVG).
Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung dahin geklagt werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch.
Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Ob ein dadurch entstandenes rechtliches Interesse dann wegfällt, wenn der Beklagte während des Rechtsstreits seine Rechtsanmaßung oder Rechtsbestreitung zurückzieht oder sogar den Bestand oder Nichtbestand des streitigen Rechts oder Rechtsverhältnisses im Rechtsstreit anerkennt, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO im Bezug auf die „rechtlich-praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. Aus dem Verhalten des Gegners kann aber nur dann ein Fortfall des Feststellungsinteresses abgeleitet werden, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird; nicht aber auch schon dann, wenn nur das streitige Rechtsverhältnis als solches während des Prozesses anerkannt oder zugestanden wird und zu befürchten ist, dass diese rein privatrechtlich wirksame Erklärung Gegenstand eines neuen Rechtsstreits werden kann. Daher nimmt ein konstitutives Anerkenntnis, das alles das zu bieten vermag, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte, einem Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse. Fällt das Feststellungsinteresse nach Klagseinbringung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fort, dann ist die Feststellungsklage abzuweisen.
Der Anerkenntnisvertrag (konstitutives Anerkenntnis) muss grundsätzlich als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für ihn bestimmt und von ihm (zumindest schlüssig) angenommen werden. Auch wenn daher die Beklagte mit ihrer Deckungszusage ein vormals strittiges Recht (zumindest teilweise) geklärt hat, scheidet ein konstitutives (Teil-)Anerkenntnis des Deckungsanspruchs in der konkreten Konstellation mangels Annahme durch den Kläger aus.
Ob eine nach Deckungsablehnung durch den Versicherer und Einbringung der Deckungsklage durch den Versicherungsnehmer erklärte außergerichtliche Deckungszusage des Versicherers iSe – wie hier – bloß deklaratorischen Anerkenntnisses zum Wegfall des rechtlichen Interesses führt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Beklagte brachte nämlich im erstinstanzlichen Verfahren trotz der Deckungszusage vom 5. September 2022 bis zuletzt vor, der Kläger habe sie über seine Provisionsansprüche unvollständig informiert, zumal diese Ansprüche gemäß seinem Vorbringen bereits zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit ihr bekannt gewesen seien; es zeige sich, dass die Beklagte entgegen den Behauptungen des Klägers nicht über den gesamten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei, weshalb die Deckungsablehnung zu Recht erfolgt sei. Dem Kläger ist daher zuzustimmen, dass durch das (widersprüchliche) Verhalten der Beklagten nicht völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung seiner Rechtsposition auf Dauer beseitigt wird. Bei einem solchen Vorgehen der Beklagten kann auch nicht von „rein theoretischen Befürchtungen“ des Klägers gesprochen werden, sodass sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung iSd § 228 ZPO schon deshalb fortbesteht.