Trotz zulässig vereinbarten Verzichts ist aus wichtigen Gründen ein Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich
GZ 3 Ob 25/23g, 06.09.2023
OGH: In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, unter den gegebenen Umständen sei die dem Drittbeklagten erteilte Spezialvollmacht nicht sittenwidrig, zumal der Zweck der Geschäftsbesorgung hier – ähnlich wie in dem der Entscheidung 8 Ob 125/98k zugrunde liegenden Fall – weit über diese hinaus gegangen sei, sollte doch eine bessere Verwertung der Liegenschaften des Klägers als im damals noch anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren erreicht werden. Die – wenngleich ihrem Wortlaut nach unwiderruflich und unbefristet erteilte – Vollmacht sei insofern zeitlich befristet gewesen, als der Zeitraum der Verkaufsbemühungen mit 31. Oktober 2016 begrenzt und der Erstbeklagten ein Optionsrecht eingeräumt worden sei. Nach der Rsp sei auch bei vereinbarter Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ein Widerruf aus wichtigen Gründen zulässig; vor dem Abschluss des Kaufvertrags habe der Kläger die Vollmacht aber nicht widerrufen.
Der Kläger setzt sich mit diesen Argumenten des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Spezialvollmacht in seiner Revision nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf die Entscheidung 7 Ob 25/70, in der allerdings – ähnlich wie zu 8 Ob 125/98k – lediglich darauf verwiesen wird, dass der Verzicht auf einen Widerruf einer Vollmacht zulässig sein könne, wenn der Zweck über die Geschäftsbesorgung hinaus geht, dass aber trotz zulässig vereinbarten Verzichts aus wichtigen Gründen ein Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich sei. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung 5 Ob 609/85 bezieht, lässt sich daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil im dort zu beurteilenden Fall ein Widerruf der Vollmacht erfolgte. Dass dem Kläger „jegliche Möglichkeit zur Optimierung des Verkaufserlöses genommen“ worden wäre, ist nicht erkennbar: Nach dem Inhalt der Vereinbarungen wäre der Kläger immer berechtigt gewesen, die Forderung der Erstbeklagten „auch vorzeitig (...) und auch ohne Veräußerung von Liegenschaften abzudecken“, oder einen „besseren“ Käufer zu präsentieren, denn die Zweit- und der Drittbeklagte verpflichteten sich, mit einem allenfalls vom Kläger präsentierten Käufer, der mehr als 550.000 EUR bietet, den Kaufvertrag abzuschließen.