Der Zweitbeklagte führte eine verkehrsbedingte, kontrollierte und gleichmäßige (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s2 stärkere) Betriebsbremsung bei geringer Ausgangsgeschwindigkeit durch; er reagierte unverzüglich auf den entgegenkommenden Klein-LKW und setzte nach der automatisch einsetzenden Betriebsbremsung aufgrund der Rekuperation diese gleichmäßig durch die Betätigung des Bremspedals fort; bei diesem Fahrmanöver sind keine Gefahren erkennbar, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbundenen hinzutreten, die normale Betriebsgefahr vergrößern und sie zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr machen würden; diese Gefahrenlage ist vielmehr mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb eines jeden Kfz verbunden; auch der Umstand, dass das Elektrofahrzeug die Betriebsbremsung automatisch einleitet, sobald der Fuß vom Gaspedal genommen wird, ändert daran nichts
GZ 2 Ob 134/23d, 19.09.2023
OGH: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSv § 9 Abs 2 EKHG ist immer dann anzunehmen wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist. Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs ist kein notwendiges Merkmal; liegt sie jedoch vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen.
Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb nicht verbunden ist; dies gilt etwa für ein ins Rutschen oder Schleudern geratenes Kfz, das vom Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann. Ein bloß verkehrsbedingtes Anhalten eines Kfz ohne Hinzutreten besonderer Umstände wie etwa Schleudern oder Unkontrollierbarkeit begründet idR keine außergewöhnliche Betriebsgefahr.
Im Anlassfall waren mit dem Bremsvorgang des Zweitbeklagten keine besonderen Gefahrenmomente verbunden. Der Zweitbeklagte führte eine verkehrsbedingte, kontrollierte und gleichmäßige (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s2 stärkere) Betriebsbremsung bei geringer Ausgangsgeschwindigkeit durch. Er reagierte unverzüglich auf den entgegenkommenden Klein-LKW und setzte nach der automatisch einsetzenden Betriebsbremsung aufgrund der Rekuperation diese gleichmäßig durch die Betätigung des Bremspedals fort. Bei diesem Fahrmanöver sind keine Gefahren erkennbar, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbundenen hinzutreten, die normale Betriebsgefahr vergrößern und sie zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr machen würden. Diese Gefahrenlage ist vielmehr mit dem ordnungsgemäßen und normalen Betrieb eines jeden Kfz verbunden. Auch der Umstand, dass das Elektrofahrzeug die Betriebsbremsung automatisch einleitet, sobald der Fuß vom Gaspedal genommen wird, ändert daran nichts.
Insoweit das Berufungsgericht offenbar von einer „Vollbremsung“ ausging, ist dem entgegenzuhalten, dass im Anlassfall eine solche Vollbremsung, also eine deutlich stärkere Bremsung als eine gewöhnliche „Betriebsbremsung” gar nicht vorlag. Davon abgesehen, gehört eine „spurhaltende Vollbremsung“ noch zum gewöhnlichen Betrieb eines Kfz, solange das Fahrzeug nicht ins Schleudern gerät bzw verrissen oder unlenkbar wird.
Mangels außergewöhnlicher Betriebsgefahr liegt ein unabwendbares Ereignis vor, das eine auf EKHG gestützte Ersatzpflicht der Beklagten ausschließt.
Eine durch eine stärkere Betriebsbremsung begründete gewöhnliche Betriebsgefahr würde auch durch das im Rechtsmittelverfahren unstrittige Verschulden des Klägers zurückgedrängt.