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Zivilrecht

OGH: „Schockschmerzengeld“ für Stiefeltern?

Besteht ein „familiäres Verhältnis“ und ersetzt der Stiefvater den leiblichen Vater des Minderjährigen, so ist er ein Angehöriger mit Anspruch auf „Schockschmerzengeld“

17. 10. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 139 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Trauerschmerzengel, Schockschmerzengeld, ideeller schaden, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkind, familiäres Verhältnis, Tod eines Minderjährigen

 
GZ 2 Ob 126/23b, 19.09.2023
 
OGH: Im Fall eines „Schockschadens“ ist - anders als bei bloßer Trauer - der Tatbestand des § 1325 ABGB erfüllt, wobei die Schädigung aber bloß die Reflexwirkung einer Erstschädigung ist. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen. Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insbesondere dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen hervorgerufen wurde.
 
Bei einem Schockschaden bietet die eingetretene Gesundheitsgefährdung einen objektiven Anhaltspunkt für das Vorliegen und das Ausmaß eines ideellen Schadens. Diese Objektivierbarkeit spricht dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten weiter zu ziehen als beim Trauerschmerzengeld. Insbesondere sind Geschwister ersatzberechtigt, ohne dass es - wie beim Trauerschmerzengeld - auf eine besondere Nahebeziehung ankäme.
 
Gem § 139 Abs 2 S 1 ABGB hat eine mit einem Elternteil und dessen mj Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Der Begriff „familiäres Verhältnis“ entspricht dem umfassenden Familienbegriff des Art 8 EMRK; erfasst sind somit auch Stiefvater, Stiefmutter und Stiefgeschwister des Kindes, der eingetragene Partner sowie der (auch homosexuelle) Lebensgefährte eines Elternteils, nicht hingegen ein Untermieter oder Mitglieder einer bloßen Wohngemeinschaft von Studenten.
 
Stiefvater, Mutter und mj Stiefkind lebten hier jahrelang in einer Hausgemeinschaft. Daran ändert nichts, dass sich das Familienleben zum Teil auch in einer anderen Wohnung abspielte. Bezogen auf die „gelebte Kernfamilie“ ersetzte der Stiefvater den leiblichen Vater des Mj, indem er sich (generell als fürsorglicher Vater agierend) um Erziehung, schulische Belange und andere Angelegenheiten kümmerte. Er sah den Stiefsohn als seinen ersten Sohn an, dieser ihn als Vater. Angesichts der gelebten Beziehung ist der Stiefvater ein Angehöriger mit Anspruch auf „Schockschmerzengeld“.
 
 

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