In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 38/06m hat sich der OGH mit der StVO befasst:
OGH: Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält; dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig in Längsrichtung befährt.