Ein Feststellungsbescheid nach § 10 Abs 1 ALSAG entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages
GZ Ra 2021/13/0026, 28.08.2023
VwGH: Gem § 10 Abs 1 Z 1 bis 3 ALSAG hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rsp des VwGH den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der VwGH hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages.
Wenn die Revision vorbringt, dass zwischen Anlieferung und Einbau der Bodenaushubmaterialien eine beitragsfreie Zwischenlagerung vorgelegen sei, übersieht sie, dass das BFG davon ausgegangen ist, dass das VwG den beitragspflichtigen Tatbestand der Wiederverfüllung bereits in der Anlieferung der Materialien in der Kiesgrube erblickt hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das BFG aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsverfahrens gem § 10 ALSAG ebenfalls die beitragspflichtige Tätigkeit in der Wiederverfüllung aufgrund der Anlieferung der Materialien in der Kiesgrube gesehen hat.