Der von der abgabepflichtigen GmbH angestrebten Gleichstellung eines zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer steht das Trennungsprinzip entgegen
GZ Ra 2022/15/0101, 28.08.2023
In der von der revisionswerbenden GmbH erhobenen außerordentlichen Revision brachte sie zu deren Zulässigkeit vor, wenn ein Alleingesellschafter nur aus Gründen der Haftung und der sauberen Vermögenstrennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen eine Kapitalgesellschaft gründe, deren Alleingesellschafter er sei, dann müsse er steuerlich wie ein Selbständiger behandelt werden und verstoße die bloße Fiktion einer Weisungsgebundenheit wegen behaupteter Integration in seine alleinige eigene Gesellschaft gegen das Prinzip der sauberen Trennung von unselbständiger und selbständiger Tätigkeit.
VwGH: In der Revision wird nicht bestritten, dass der Geschäftsführer und Gesellschafter Dr Z kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Dadurch ist iSd Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der revisionswerbenden Gesellschaft aber bereits zweifelsfrei gegeben.
Der in der Revision angestrebten Gleichstellung des zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer steht im Übrigen das steuerliche Trennungsprinzip entgegen.