Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in den in § 13 Abs 2 AsylG 2005 genannten Fällen ex lege ein
GZ Ra 2023/14/0005, 14.08.2023
Der Revisionswerber macht geltend, das VwG habe den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 - gem § 2 Abs 3 Z 2 AsylG 2005 - auf die zweite Verurteilung (Urteil des BG Fünfhaus, rechtskräftig geworden am 5. Mai 2015) gestützt. Dabei habe das VwG übersehen, dass § 2 Abs 3 Z 2 AsylG 2005 vorsehe, dass der Fremde dann als straffällig anzusehen sei, wenn er mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die vom VwG herangezogene zweite strafrechtliche Verurteilung des Revisionswerbers sei jedoch nicht von Amts wegen zu verfolgen gewesen, weil es sich um ein Ermächtigungsdelikt gehandelt habe. Die Voraussetzung der Straffälligkeit sei somit nicht erfüllt gewesen.
VwGH: Die hier heranzuziehende Bestimmung des § 13 AsylG 2005 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in den in § 13 Abs 2 AsylG 2005 genannten Fällen ex lege ein.
Unstrittig wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 6. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Damit wurde der Revisionswerber iSd § 2 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 straffällig. Der Beginn des Verlustes des Aufenthaltsrechtes kann aber erst - mangels einer Anordnung einer Rückwirkung des § 13 AsylG 2005 - mit Inkraftreten der Bestimmung des § 13 Abs 2 AsylG2005 erfolgen, daher erst ab dem 1. Jänner 2014.
Indem das VwG - wenn auch mit unrichtiger Begründung - den Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 5. Mai 2015 erklärte, der bei rechtsrichtiger Anwendung mit 1. Jänner 2014 auszusprechen gewesen wäre, ist eine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers mit dem vom VwG angenommenen Beginn des Verlustes des Aufenthaltsrechtes ab 5. Mai 2015 nicht zu erkennen. Auf die vom VwG herangezogene Verurteilung des Revisionswerbers durch das BG Fünfhaus (rechtskräftig am 5. Mai 2015) kommt es daher nicht mehr an.