Ein gem § 46a FPG geduldeter Aufenthalt kann die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" in § 45 Abs 1 NAG 2005 normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen
GZ Ra 2021/21/0189, 29.08.2023
VwGH: Auch dann, wenn der Aufenthalt nach § 46a FPG geduldet ist, liegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein rechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl § 31 Abs 1a Z 3 FPG). Deshalb könnte ein gem § 46a leg cit geduldeter Aufenthalt auch die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" in § 45 Abs 1 NAG 2005 normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen.