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Fremdenrecht

VwGH: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG); Duldung (§ 46a FPG)

Ein gem § 46a FPG geduldeter Aufenthalt kann die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" in § 45 Abs 1 NAG 2005 normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen

15. 10. 2023
Gesetze:   § 45 NAG, § 46a FPG, § 31 FPG
Schlagworte: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, Duldung, rechtmäßiger Aufenthalt, fünfjährige Niederlassung

 
GZ Ra 2021/21/0189, 29.08.2023
 
VwGH: Auch dann, wenn der Aufenthalt nach § 46a FPG geduldet ist, liegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein rechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl § 31 Abs 1a Z 3 FPG). Deshalb könnte ein gem § 46a leg cit geduldeter Aufenthalt auch die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" in § 45 Abs 1 NAG 2005 normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen.
 
 

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