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Verfahrensrecht

OGH: Zum Mandatsverfahren („Hass-im-Netz“)

Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd § 549 Abs 1 ZPO vorliegt; die Klage ist vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln

10. 10. 2023
Gesetze:   § 549 ZPO, § 556 ZPO, § 558 ZPO
Schlagworte: Mandatsverfahren, Hass-im-Netz, Unterlassungsauftrag, Wechselmandatsverfahren, Einwendungen, ordentliches Verfahren, Unterlassungsklage, Unterlassungsbegehren

 
GZ 6 Ob 166/22p, 30.08.2023
 
OGH: Ob die Voraussetzungen für einen Unterlassungsauftrag nach § 549 Abs 1 ZPO vorlagen, ist für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren nicht relevant: Will eine natürliche Person im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO einen Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags stellen, muss sie eine erhebliche, sie in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz geltend machen und der Klage einen Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anschließen. Der Unterlassungsauftrag ist zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt.
 
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, etwa mangels Geltendmachung einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags abzuweisen und idR das ordentliche Verfahren über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einzuleiten (§ 549 Abs 3 ZPO iVm § 556 Abs 5 ZPO).
 
Werden gegen die Erlassung eines Unterlassungsauftrags Einwendungen erhoben, so ist gem § 549 Abs 5 iVm § 557 Abs 3 ZPO ebenfalls das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Darin ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Unterlassungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde, und auch über die meritorische Berechtigung des Unterlassungsbegehrens zu erkennen. Schon zum Wechselmandatsverfahren wurde judiziert, dass bei Berechtigung des Anspruchs, aber Fehlen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags neben der Verurteilung des Beklagten zur Leistung auch der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten ist. Auch der Unterlassungsauftrag ist nur eine vorweggenommene Entscheidung über den aufgrund der Einwendungen im ordentlichen Verfahren zu beurteilenden Anspruch. Dies gilt auch für das am Wechselmandatsverfahren orientierte Mandatsverfahren nach § 549 ZPO. Kommt daher das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd § 549 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln.
 

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