In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 130/06s hat sich der OGH mit der Beweislast bei einer Schutzgesetzverletzung befasst:
OGH: Nach nunmehr stRsp des OGH trifft bei Schutzgesetzverletzung den Geschädigten (nur) die Beweislast für den Schadenseintritt und die objektive rechtsbegründende Verletzung des Schutzgesetzes, den Schädiger hingegen, dass ihm diese objektive Übertretung nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist und ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, trifft.