Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit iSd § 13a Abs 1 S 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge
GZ 10 ObS 73/23t, 22.08.2023
OGH: Die Gewährung von Wiedereingliederungsgeld setzt gem § 143d Abs 1 ASVG erstens die vorherige Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a AVRAG voraus. Zweitens ist die Bewilligung von Wiedereingliederungsgeld durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis des Wiedereingliederungsplans erforderlich. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit bleibt bis zur Mitteilung des Krankenversicherungsträgers über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung (an den Arbeitgeber, § 143d Abs 6 ASVG) schwebend unwirksam. Sie wird erst mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung von Wiedereingliederungsgeld folgenden Tag gem § 13a Abs 1 S 8 AVRAG rechtswirksam.
Die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung liegen hier unstrittig vor. Darauf beruhend argumentiert die Revisionswerberin zutreffend, dass der zweite S in § 13a Abs 1 AVRAG nicht so ausgelegt werden könne, dass der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld in ihrem Fall zur Gänze verlustig ginge. Denn die Klägerin habe die Wiedereingliederungsteilzeit ohne Verschulden nicht zum geplanten Zeitpunkt antreten können, und zwar wegen eines bronchopulmonalen Infekts.
Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gem § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit iSd § 13a Abs 1 S 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge.