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Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Rechtsgeschäften der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands

Bloße Reflexwirkungen des Geschäftes genügen für eine unmittelbare Beeinflussung und damit für die Begründung einer materiellen Parteistellung nicht

10. 10. 2023
Gesetze:   § 17 PSG, § 167 ABGB, § 2 AußStrG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstands, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, Parteistellung, Vertragspartner, Begünstigter

 
GZ 6 Ob 118/23f, 30.08.2023
 
OGH: Gem § 17 Abs 5 PSG bedürfen im Fall, dass die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Die Zustimmung des Stifters vermag die Genehmigung durch das Gericht nicht zu ersetzen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist weder dieser noch ein Begünstigter zur Genehmigung berufen. Normzweck der Bestimmung ist, dass die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder verhindert werden soll.
 
Unterfällt ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG, dann darf dieses vom Gericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Das Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG ist jenem nach § 167 Abs 3 ABGB vergleichbar, in dem grundsätzlich nur dem betroffenen Pflegebefohlenen Parteistellung zukommt. Daher ist etwa der (potenzielle) Vertragspartner der Privatstiftung im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Beteiligter.
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Mandatsvertrag zwischen der Tochter-GmbH der Privatstiftung und einer Rechtsanwalts-GmbH, deren selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer zugleich Geschäftsführer der Tochter-GmbH ist. Das Rekursgericht war der Ansicht, dieser Vertrag berühre die Rechtsstellung der Einschreiter als Begünstigte nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Privatstiftung und ihre Tochtergesellschaft, vertreten durch diese Rechtsanwalts-GmbH, als Klägerinnen in zwei Zivilprozessen gegen die Verlassenschaft nach dem Stifter aufträten. Das Interesse der Einschreiter „als Erbansprecher und Pflichtteilsberechtigte“ am Ausgang der Zivilprozesse sei ein rein wirtschaftliches. Diese Beurteilung findet Deckung in den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen.
 
Vor dem Hintergrund, dass bloße Reflexwirkungen für eine unmittelbare Beeinflussung und damit für die Begründung einer materiellen Parteistellung nicht genügen, vermögen die Rechtsmittelwerber auch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern iZm den beiden Zivilprozessen, in denen sie gar nicht Partei sind, durch die bloße Mandatierung und diesbezügliche Genehmigung seitens des Stiftungsvorstands eine unmittelbare Beeinflussung ihrer Rechtsstellung stattfinden sollte.
 

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