Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme iSd § 36 MedienG nicht gleichgesetzt werden und steht folglich mit Blick auf § 37 Abs 2 MedienG der Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG nicht entgegen
GZ 15 Os 37/23i, 29.06.2023
OGH: Voraussetzung für die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG ist (allein) die begründete Annahme iSe einfachen Wahrscheinlichkeit), dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so darf der Antrag nur aus dem Grund des § 37 Abs 2 MedienG abgewiesen werden, wonach die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren unzulässig ist, wenn die Beschlagnahme (§ 36 MedienG) angeordnet wird.
Eine Beschlagnahme in Form der Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website (§ 36 Abs 1 zweiter F MedienG) kann auf Antrag des Anklägers (§ 36 Abs 2 MedienG) angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass auf Einziehung nach § 33 (oder § 33a) MedienG erkannt werden wird und wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll (§ 36 Abs 1 erster S MedienG). Der Umstand, dass die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website bereits gelöscht wurden, hindert die Anordnung der Beschlagnahme (und den Ausspruch einer Einziehung im Urteil) nicht. Insbesondere löst allein eine Beschlagnahme nach § 36 MedienG das - strafrechtlich sanktionierte - Veröffentlichungsverbot des § 38 MedienG aus. Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann demnach einer gerichtlich angeordneten Beschlagnahme iSd § 36 MedienG nicht gleichgesetzt werden.
Die vom OLG zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die (freiwillige) Löschung des Facebook-Accounts und damit des inkriminierten Postings einer Beschlagnahme iSd § 36 (Abs 1 zweiter F) MedienG gleichstehe und insofern mit Blick auf § 37 Abs 2 MedienG eine Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG nicht „erforderlich“ sei, ist verfehlt.
Dem Umstand, dass ein periodisches Medium (§ 1 Abs 1 Z 2 MedienG), somit etwa eine Website (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG), in dem das Medieninhaltsdelikt begangen wurde, im Zeitpunkt der Anordnung einer Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 MedienG nicht mehr besteht, trägt das MedienG im Übrigen durch die Möglichkeit der Veröffentlichung der Mitteilung in einem anderen periodischen Medium Rechnung.