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Zivilrecht

OGH: Zum Abweichen vom Herkunftslandprinzip zum Schutz der Menschenwürde (ECG)

Bei mehrere gegen die Ehre des Klägers gerichtete Äußerungen desselben Täters in demselben Account des von der Beklagten betriebenen Onlinedienstes sind alle Äußerungen nach demselben Sachrecht zu beurteilen, um einen wirksamen Schutz der Würde des Klägers zu gewährleisten

10. 10. 2023
Gesetze:   § 20 ECG, § 22 ECG, Art 1 Rom II-VO, § 48 IPRG
Schlagworte: E-Commerce, Herkunftslandprinzip, Abweichen, Ausnahme, Schutz der Würde einzelner Menschen, Ehrverletzung, anwendbares Recht, Ort des Schaden, Internet, Hass im Netz

 
GZ 6 Ob 166/22p, 30.08.2023
 
OGH: Dass eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen eine Verletzung dessen Würde bedeuten kann, ist nicht zweifelhaft. Auch der EuGH anerkannte als Ziel einer Verfügung iSd Art 18 Abs 1 der E-Commerce-RL, den Ruf und die Ehre einer Person wirksam zu schützen und den Schutz der von diffamierenden Äußerungen betroffenen Person sicherzustellen. Dabei soll in den Bereichen, in denen ein Handeln auf Gemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau (auch) für den Schutz der Menschenwürde gewährleistet werden. Unter Berücksichtigung dieses angestrebten hohen Schutzniveaus und des Umstands, dass die Achtung der Menschenwürde einen wichtigen Grundbaustein der Werte der Union darstellt (Art 2 EUV, Art 1 GRC), ist diesbezüglich kein strenger Maßstab anzulegen. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Dazu gehören die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gem § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Im konkreten Fall erfolgten mehrere gegen die Ehre des Klägers gerichtete Äußerungen desselben Täters in demselben Account des von der Beklagten betriebenen Onlinedienstes. Damit lag nach dem Gesamtbild des Eingriffs eine Verletzung der Würde des Klägers vor. Um iSd § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG einen wirksamen Schutz der Würde des Klägers zu gewährleisten, sind im vorliegenden Fall alle Äußerungen nach demselben Sachrecht zu beurteilen.
 
Nach der Rsp des OGH ist auf Ansprüche wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen (die Rom II-VO findet im Hinblick auf deren Art 1 Abs 2 lit g keine Anwendung) nach dem anzuwendenden § 48 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Dabei hat der OGH bereits ausgesprochen, dass auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort anzusehen ist, wobei dies auch für eine Verbreitung im Internet gilt. Sowohl der Kläger als auch dessen Bruder haben hier ihren Wohnsitz im Inland. Daher sind die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nach österreichischem Recht zu beurteilen.
 
 

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