Der Erlös des Verkaufs einer Wohnung in Österreich von € 122.500 ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen wenn die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können, wobei der Durchschnittsbedarfssatz („Regelbedarf“) einen Richtwert für den „erforderlichen“ Unterhalt darstellt
GZ 3 Ob 156/23x, 05.09.2023
OGH: Der Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen ist nach hA für den Unterhalt regelmäßig ohne Belang. Er ist ausnahmsweise bei der Unterhaltsbemessung aber dann zu berücksichtigen, wenn - erster Ausnahmefall - die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können, wobei der Durchschnittsbedarfssatz („Regelbedarf“) einen Richtwert für den „erforderlichen“ Unterhalt darstellt, oder - zweiter Ausnahmefall - wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Substanz seines Vermögens heranzieht, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken und den für die Lebensführung verwendeten Beträgen im Ergebnis jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukommt.
Im genannten ersten Ausnahmefall hängt die Heranziehung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhalts zudem davon ab, dass sie dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die Maßfigur eines pflichtbewussten Familienvaters abzustellen und zu beurteilen, ob dieser in der Lage des Unterhaltspflichtigen den Stamm seines Vermögens zur Deckung des Kindesunterhalts heranziehen würde.
Ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem zweitinstanzlichen Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlief.
Die Entscheidung des Rekursgerichts zur Heranziehung des Erlöses des Verkaufs einer Wohnung in Österreich von € 122.500 findet prinzipiell bereits im genannten ersten Ausnahmefall Deckung, weshalb es auf die allein für den zweiten Ausnahmefall relevante Frage, ob die Verwendung des Vermögensstamms Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden besitzt, entgegen dem Revisionsrekurs nicht ankommt.