Die Antragstellerin zieht die auf die Entscheidung zu 5 Ob 278/07d gestützte Rechtsansicht der zweiten Instanz, wonach – zusammengefasst – auch in einem Verfahren wegen Urkundenhinterlegung zum Erwerb des Eigentumsrechts an Superädifikaten die materielle Rechtskraft einer Entscheidung (im Hinblick auf res iudicata) in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, und diese Grundsätze zufolge der Bestimmung des § 1 Abs 3 UHG auch für die Einreihung von Urkunden gelten, nicht in Zweifel
GZ 5 Ob 92/23z, 04.07.2023
OGH: Ein Beschluss, mit dem ein Antrag abgewiesen wird, erwächst auch im Grundbuchsverfahren in materielle Rechtskraft. Im Grundbuchsverfahren ist die materielle Rechtskraft praktisch regelmäßig auf die Einmaligkeitswirkung beschränkt. Ein solcher Antrag kann daher nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden. Zur maßgeblichen Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden.
Die Antragstellerin zieht die auf die Entscheidung zu 5 Ob 278/07d gestützte Rechtsansicht der zweiten Instanz, wonach – zusammengefasst – auch in einem Verfahren wegen Urkundenhinterlegung zum Erwerb des Eigentumsrechts an Superädifikaten die materielle Rechtskraft einer Entscheidung (im Hinblick auf res iudicata) in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, und diese Grundsätze zufolge der Bestimmung des § 1 Abs 3 UHG auch für die Einreihung von Urkunden gelten, nicht in Zweifel. Da der OGH nicht dazu berufen ist, theoretisch zu einer Rechtsfrage, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird, Stellung zu nehmen, muss auf diese Frage schon deshalb nicht weiter eingegangen werden. Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren.