Home

Zivilrecht

OGH: Zum gutgläubigen Eigentumserwerb an einem PKW

Eine kritische Überprüfung von Fahrzeugdokumenten erfordert ein Fachwissen, das bei Privatpersonen - anders als bei Gebrauchtwagenhändlern - nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden darf

10. 10. 2023
Gesetze:   § 367 ABGB, § 29 KFG, § 37 KFG
Schlagworte: Gutgläubiger Eigentumserwerb, befugter Gewerbsmann, Gebrauchtwagenhändler, Typenschein, Genehmigungsdokument, Duplikat, Überprüfung, PKW, Kfz

 
GZ 8 Ob 73/23b, 29.08.2023
 
OGH: Beim Gebrauchtwagenkauf sind besondere Verhaltensregeln zu beachten. Nicht nur, weil immer wieder Diebstähle vorkommen, sondern auch, weil Fahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift. Nach der Rsp muss sich der Käufer deshalb durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers überzeugen. Ergibt sich aus dem Typenschein nicht die Berechtigung des Veräußerers, sind weitere Nachforschungen anzustellen.
 
Seit 1. 7. 2007 werden Typenscheine nach § 29 Abs 1 KFG nur noch für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung mit nationaler Geltung ausgestellt. Für Fahrzeuge, die über eine EG-Betriebserlaubnis verfügen, wurde der Typenschein durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Wird der Verlust des Genehmigungsdokuments glaubhaft gemacht, hat die Zulassungsstelle nach § 37 Abs 2c KFG einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Bestätigung über die Zulassung zu einem „Duplikat-Genehmigungsdokument“ zu verbinden. Der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank unterscheidet sich vom Typenschein dadurch, dass in der Genehmigungsdatenbank grundsätzlich nur fahrzeugspezifische, aber keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Dementsprechend kann ihm kein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes oder die Verfügungsbefugnis des Verkäufers entnommen werden. Da es sich idR beim Eigentümer des Fahrzeugs befindet, hat der OGH bereits darauf hingewiesen, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens auf die Vorlage dieses Dokuments bestehen und - wenn dies nicht möglich ist - vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nehmen muss.
 
Im konkreten Fall wurde dem Beklagten ein solches Genehmigungsdokument übergeben, das allerdings mit dem Vermerk „1. Duplikat“ versehen war. Letztlich dürfen die Anforderungen an Privatpersonen, die einen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwerben, aber nicht überspannt werden. Erwirbt eine Privatperson das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler, darf sie vielmehr davon ausgehen, dass bereits dieses Unternehmen die Berechtigung des Vormanns hinreichend überprüft hat. Eine kritische Überprüfung von Fahrzeugdokumenten erfordert ein Fachwissen, das bei Privatpersonen - anders als bei Gebrauchtwagenhändlern, die dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegen - nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden darf. Der Beklagte musste deshalb aus dem Vermerk „1. Duplikat“ im Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank nicht darauf schließen, dass dieses Dokument unrechtmäßig erlangt wurde.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at