Home

Zivilrecht

OGH: Zur Neufestsetzung der Nutzwerte (WEG)

Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd § 9 Abs 2 Z 4 WEG kann nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden; das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss

10. 10. 2023
Gesetze:   §§ 9 f WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Nutzwert, Festsetzung, Neufestsetzung, nachträgliche Veränderungen, Umbauten, Abschluss, Fertigstellung, Vollendung der Bauführung, Frist

 
GZ 5 Ob 233/22h, 19.07.2023
 
OGH: Die erstmalige Ermittlung der Nutzwerte erfolgt durch einen dazu qualifizierten Sachverständigen (§ 9 Abs 1 WEG). Auf Antrag sind die Nutzwerte vom Gericht insbesondere dann abweichend von diesem Nutzwertgutachten („neu“) festzusetzen, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nach Vollendung der Bauführung durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert (§ 9 Abs 1 Z 4 WEG). Dieser Tatbestand erfasst demnach wesentliche Änderungen des Nutzwerts nach Vollendung der ursprünglichen Bauführung durch spätere bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft. Schon dem Wortlaut nach („bauliche Vorgänge“) wird dabei im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 3 Abs 2 Z 3 WEG 1975 nicht (mehr) auf eine baubehördliche Bewilligung abgestellt.
 
In den Fällen der Nutzwertänderung aufgrund baulicher Veränderungen iSd § 9 Abs 2 Z 3 und 4 WEG kann die gerichtliche Nutzwertfestsetzung nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Bauführung beantragt werden (§ 10 Abs 2 WEG). Im Fall des § 9 Abs 2 Z 4 WEG ist mit der „Vollendung der Bauführung“ freilich nicht die ursprüngliche, sondern die spätere Bauführung gemeint. Die Tatbestände der Neufestsetzung des § 9 Abs 2 Z 3 und 4 WEG stellen nicht (mehr) auf eine baubehördliche Bewilligung ab. Daher ist auch der Lauf der in § 10 Abs 2 WEG normierten Frist zur Antragstellung nicht (mehr) daran geknüpft.
 
Die gerichtliche Nutzwertfestsetzung aufgrund baulicher Vorgänge nach Vollendung der (ursprünglichen) Bauführung iSd § 9 Abs 2 Z 4 WEG kann daher nur innerhalb eines Jahres ab Vollendung dieser (späteren) Bauführung beantragt werden (§ 10 Abs 2 WEG). Abzustellen ist dabei auf die Beendigung des eigentlichen baulichen Vorgangs, das allfällige baurechtliche Erfordernis einer Baubewilligung oder Bauanzeige hat auf den Lauf dieser Frist keinen Einfluss.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at