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Zivilrecht

OGH: Zur Krankengeldversicherung

Unter der Überschrift „Beendigung der Versicherung“ wird der durchschnittlich sorgfältige Leser thematisch nur Regelungen über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses erwarten und keine Einschränkung der unter der entsprechenden Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“ enthaltenen Leistungsbeschreibung

10. 10. 2023
Gesetze:   § 178b VersVG, § 178i VersVG, § 8 VersVG, § 864a ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Krankenversicherung, Krankengeldversicherung, Verdienstausfall, Krankengeld, Bezugsdauer, Kündigung, Versicherungsbedingungen

 
GZ 7 Ob 107/23w, 30.08.2023
 
OGH: In § 178b Abs 1 bis 4 VersVG werden typische Versicherungsfälle und Leistungsversprechen in den bedeutendsten Formen der privaten Krankenversicherung definiert. § 178b VersVG ist dispositiv und daher im Rahmen der Vertragsfreiheit abdingbar. Die Vertragsparteien können somit weitgehend selbst wählen, wie die Krankenversicherung ausgestaltet sein muss. Typischerweise wird die private Krankenversicherung als sog Zusatzversicherung abgeschlossen. Gem § 178b Abs 3 VersVG ist bei der - hier interessierenden - Krankengeldversicherung der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankengeld zu ersetzen. Bei der Krankengeldversicherung ist Versicherungsfall die als Folge von Krankheit und Unfall herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit.
 
Die Krankenversicherung ist im Regelfall als „lebenslanges“ Versicherungsverhältnis konzipiert (§ 178i Abs 1 VersVG). Eine Ausnahme vom Ausschluss der ordentlichen Kündigung besteht für die Krankengeldversicherung. Bei dieser Vertragsart kann der Versicherer sowohl nach § 8 Abs 2 VersVG als auch aufgrund von Vertragsbestimmungen kündigen (§ 178i Abs 2 VersVG).
 
Hier wird in den vom beklagten Versicherer herangezogenen Versicherungsbedingungen im Punkt „VI Beendigung der Versicherung“ festgehalten: „Leistungen werden für längstens 364 Tage innerhalb von 3 Versicherungsjahren erbracht werden. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag zum Ende des Monats, in dem die Leistung für 364 Tage erbracht wurde, kündigen“. Diese Textierung spricht für die Vereinbarung eines Kündigungsrechts nach § 178i Abs 2 VersVG. Darauf muss hier aber nicht näher eingegangen werden, gründet die Beklagte ihren gegen das Leistungsbegehren erhobenen Einwand doch darauf, dass diese Bestimmung eine Begrenzung der im Punkt „ II Leistungsvoraussetzungen“ umschriebenen versicherten Leistungen darstellt. Unter der Überschrift „Beendigung der Versicherung“ wird der durchschnittlich sorgfältige Leser aber thematisch nur Regelungen über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses erwarten und gerade keine Einschränkung der unter der entsprechenden Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“ enthaltenen Leistungsbeschreibung. Auf gar keinen Fall wird er eine Begrenzung der Leistung bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses unter der Überschrift „Beendigung der Versicherung“ vermuten oder gar suchen. Die von der Beklagten im Punkt „VI Beendigung der Versicherung“ unterstellte Leistungsbegrenzung ist damit ungewöhnlich und unwirksam nach § 864a ABGB.
 
 

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