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Zivilrecht

OGH: § 1319a ABGB – zur Frage, ob bei partieller Übertragung der Wegehalterpflichten dennoch Mithaltereigenschaft besteht

Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustimmen, dass sich die Instandhaltungspflichten der Beklagten und des Nebenintervenienten zwangsläufig überschneiden, weil die für die Nutzung als Mountainbike-Strecke erforderliche Instandhaltung zwar grundsätzlich über die für die landwirtschaftliche Nutzung nötige hinausgeht, Letztere aber wiederum die Basis für die (darauf aufbauende) Nutzung durch Radfahrer ist; damit kann aber keine Rede davon sein, dass der Nebenintervenient nunmehr alleiniger Halter der (auf der Forststraße eingerichteten) Mountainbike-Strecke wäre

10. 10. 2023
Gesetze:   § 1319a ABGB, § 5 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, partielle Übertragung der Wegehalterpflichten, Mithaltereigenschaft, Mountainbikestrecke, Forststraße, landwirtschaftliche Nutzung

 
GZ 3 Ob 90/23s, 06.09.2023
 
OGH: Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und bzw oder Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Dieser Begriff des Halters ist also grundsätzlich derselbe wie der in § 5 EKHG. Mithalter haften zur ungeteilten Hand. Die Mithaltereigenschaft wird jedenfalls durch die vertragliche Übernahme der Instandhaltung begründet. Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB gilt insbesondere auch für Mountainbike-Strecken.
 
Die Beklagte wurde infolge Errichtung der Forststraße zweifellos zu deren Halterin. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hat sie ihre Haltereigenschaft auch nicht durch die Vereinbarung mit dem Nebenintervenienten verloren. Vielmehr wurde dieser damit (bloß) Mithalter. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte selbst weiterhin auch für die Instandhaltung der Forststraße – wenn auch nur in jenem Ausmaß, das für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist – verantwortlich ist und dieser Verpflichtung nach den Feststellungen auch nachkommt. Dass die Unfallursache ausschließlich im vertraglichen Verantwortungsbereich des Nebenintervenienten gelegen wäre, lässt sich dem Prozessvorbringen nicht entnehmen.
 
Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustimmen, dass sich – wie sich entgegen der Ansicht der Rekurswerber aus den Feststellungen des Erstgerichts eindeutig ergibt – die Instandhaltungspflichten der Beklagten und des Nebenintervenienten zwangsläufig überschneiden, weil die für die Nutzung als Mountainbike-Strecke erforderliche Instandhaltung zwar grundsätzlich über die für die landwirtschaftliche Nutzung nötige hinausgeht, Letztere aber wiederum die Basis für die (darauf aufbauende) Nutzung durch Radfahrer ist. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass der Nebenintervenient nunmehr alleiniger Halter der (auf der Forststraße eingerichteten) Mountainbike-Strecke wäre.
 
Die Beklagte argumentiert zwar zunächst auch damit, dass durch eine Übernahme der Wegehaltereigenschaft kein Haftungsdefizit für potenziell Geschädigte entstehe, führt dann allerdings aus, die bloße (vertraglich vereinbarte) Regressmöglichkeit könnte allenfalls – etwa im Fall einer Insolvenz oder mangelnder versicherungsrechtlicher Absicherung des Nebenintervenienten – nicht ausreichen, um sie selbst im Haftungsfall abzusichern. Dem ist zu erwidern, dass sie es – anders als ein den Weg nutzender Radfahrer – in der Hand hatte, sich den (Mit-)Halter der Mountainbike-Strecke auszusuchen.
 

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