Die Einschätzung, es liegt kein "Familienleben" iSd Art 8 EMRK vor, ist im Fall der aufrechten Beziehung zu einer Verlobten, die mit dem Fremden nicht im selben Haushalt lebt, sondern sogar in einer anderen Stadt als der Fremde wohnhaft ist, nicht zu beanstanden
GZ Ra 2021/22/0025, 17.08.2023
Der Revisionswerber ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt, lebt mit dieser jedoch nicht im selben Haushalt. Die Verlobte des Revisionswerbers wohnt in Wien, während der Revisionswerber seit September 2017 in Graz gemeldet ist.
VwGH: Die Einschätzung, es liegt kein "Familienleben" iSd Art 8 EMRK vor, ist im Fall der aufrechten Beziehung zu einer Verlobten, die mit dem Fremden nicht im selben Haushalt lebt, sondern sogar in einer anderen Stadt als der Fremde wohnhaft ist, nicht zu beanstanden.