Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs 5 Z 1 NAG umgesetzten Art 13 Abs 2 Unterabs 1 Buchst a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) bedarf es eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt
GZ Ra 2021/21/0212, 22.08.2023
VwGH: Erkennbar zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers bleibe gem § 54 Abs 5 Z 1 NAG aufrecht, wenn er nachweise, dass die Ehe mindestens drei Jahre bestanden habe. Es sei nicht sachgerecht, für die Berechnung der Ehedauer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen.
Dem ist zu erwidern, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des mit § 54 Abs 5 Z 1 NAG umgesetzten Art 13 Abs 2 Unterabs 1 Buchst a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) eines Zeitraums von drei Jahren bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens bedarf, damit das Aufenthaltsrecht - unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG - trotz Scheidung erhalten bleibt.