Nach stRsp kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fällt
VwGH: Nach stRsp kann das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) fällt.