In seinem Beschluss vom 13.07.2006 zur GZ 2 Ob 301/05m hat sich der OGH mit der Frage befasst, welche Folgen eine Erschwernis der Ausführung eines Werkes hat:
OGH: Wird die Ausführung des Werkes nicht verhindert, sondern nur erschwert, bleibt die Leistungsverpflichtung des Unternehmers bestehen, sofern der Vertrag nicht aufgelöst wird. Dem Unternehmer steht dann nach herrschender Rechtsprechung das Recht auf verhältnismäßige Erhöhung (Aufstockung) des Werklohnes zu.