Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, in welcher Form einem Elternteil das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab
GZ 8 Ob 77/23s, 29.08.2023
OGH: Der Vater wendet sich gegen die Besuchsbegleitung und vertritt dabei den Standpunkt, dass lediglich die „Übergabe“ der Kinder, nicht aber die Kontakte selbst zu begleiten wären. Die Besuchsbegleitung ist nach § 111 AußStrG anzuordnen, wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt. Nach der Rsp handelt es sich aber um keine ultima ratio, die erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Ausübung des Besuchsrechts in einer geschützten Atmosphäre zur Wiederherstellung einer unbelasteten Vater-Kind-Beziehung erforderlich ist. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, in welcher Form einem Elternteil das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.