Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klageeinschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden
GZ 5 Ob 32/23a, 24.08.2023
OGH: In der Rsp des OGH werden bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen, mehrere Fallgruppen unterschieden:
Wird ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert. Selbst wenn er nur den Zuspruch eines geringeren als des ursprünglich geltend gemachten Betrags begehrt, trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Gericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht. Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern.
Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss also jeder einzelne von ihnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Die Rsp stellt allerdings auf die Zumutbarkeit der Aufgliederung ab: Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von uU hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. In diesem Fall nimmt die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit, sondern es reicht auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden.
Macht ein Kläger in einem Fall der objektiven Klagehäufung nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klageeinschränkung, aufgrund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden.