Die (implizite) Beurteilung der Vorinstanzen, Rechtswissenschaft sei kein für die Tätigkeit als Berufsschullehrer in den vom Kläger unterrichteten (insbesondere kaufmännischen) Fächern üblicherweise benötigtes Studium, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur
GZ 8 ObA 38/23f, 27.06.2023
OGH: Nach § 26 Abs 3 Satz 1 VBG (hier: iVm § 26 Abs 1 lit a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966) sind über die in § 26 Abs 2 VBG angeführten Zeiten hinaus „Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar“. Die – im Rechtspraktikantengesetz geregelte – Gerichtspraxis wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 ersichtlich, bewusst nicht neben der Verwaltungspraxis in § 26 Abs 3 VBG angeführt. Der vom Kläger angestrebte Analogieschluss ist demnach von vornherein ausgeschlossen.
Der Kläger hatte bereits das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, als er (vom 10. 11. 2008 bis 31. 12. 2015 zunächst aufgrund eines Sondervertrags, sodann ab 1. 1. 2016 als Vertragsbediensteter) für das beklagte Land als Berufsschullehrer zu unterrichten begann. Erst während seiner Unterrichtstätigkeit absolvierte er hingegen das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es komme allein auf dieses Studium an, sodass ein Vorbildungsausgleich zu erfolgen habe, entspricht den auf die „notwendige Ausbildung“ abstellenden Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 und der diese übernehmenden LuRsp.
Der vom Kläger ins Treffen geführte Wortlaut des § 15 VBG idF BGBl I 2015/164, der insoweit bereits außer Kraft getreten ist, bestärkt dies, ist darin doch von „Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden“, die Rede.
Die (implizite) Beurteilung der Vorinstanzen, Rechtswissenschaft sei kein für die Tätigkeit als Berufsschullehrer in den vom Kläger unterrichteten (insbesondere kaufmännischen) Fächern üblicherweise benötigtes Studium, bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Welche Studien „zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden“, ist eine Frage des Einzelfalls, sodass das Fehlen solcher höchstgerichtlicher Rsp nicht zur Zulässigkeit der Revision führt.