Streitigkeiten, welche Gegenstände zum GesbR-Vermögen zählen, sind mittels Klage im streitigen Verfahren zwischen den Gesellschaftern auszutragen; auch der Streit über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens ist dort auszutragen
GZ 6 Ob 130/23w, 30.08.2023
OGH: Darauf, dass Streitigkeiten, welche Gegenstände zum GesbR-Vermögen zählen, mittels Klage im streitigen Verfahren zwischen den Gesellschaftern auszutragen sind und auch der Streit über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens dort auszutragen ist, hat schon das Rekursgericht hingewiesen.
Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung von Liquidatoren gegeben wäre, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.
Der Antragstellerin gelingt es aber nicht, aufzuzeigen, dass dem Rekursgericht bei seiner Einschätzung, ein (hinreichend) wichtiger Grund für die Abberufung der Liquidatorin sei nicht vorgelegen, eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Nach ihrem Vorbringen sollte die von den damaligen Eheleuten im Jahr 2008 gegründete GesbR (in deren Rahmen die in Allein- und gemeinsamem Eigentum der Eheleute stehenden Weingärten bewirtschaftet, der produzierte Wein unter einer Marke produziert, abgefüllt, gelagert und verkauft sowie auch ein Heurigenbetrieb und ein Veranstaltungslokal geführt worden waren) nach der privaten Trennung „weiterbestehen“, aber keine Umsätze mehr tätigen. Gleichzeitig wurden einvernehmlich zwei „weitere“ Betriebe gegründet (einer der Antragstellerin und einer des Antragsgegners). Die Streitteile sollen auch nach ihrem eigenen Vortrag die Übereinkunft getroffen haben, dass – nachdem der Weinvorrat mit 15. 5. 2020 erfasst worden war – „die Entnahmen“ festgehalten und „gegebenfalls an die Einzelbetriebe in einer monatlichen Sammelrechnung fakturiert werden sollten“. Die Antragstellerin betreibt jedenfalls seither – vereinbarungsgemäß – ihr Heurigenlokal im vormaligen Heurigenlokal der GesbR, der Antragsgegner seinen Einzelbetrieb (Weingut) am und mit dem Weingut der GesbR.
Bei dieser dem Liquidator von den Gesellschaftern vorgegebenen Ausgangslage liegt in der Entscheidung des Rekursgerichts, den Liquidator nicht abzuberufen, keine Überschreitung des ihm eingeräumten Ermessensspielraums, zumal die Ermittlung des Werts der zum Stichtag 15. 5. 2020 festgehaltenen Weinbestände bereits bei einem Sachverständigen beauftragt und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Ermittlung des Werts oder die Durchsetzung eines (Zahlungs-)Anspruchs gegenüber dem Antragsgegner gefährdet wäre. Auf das Argument, dass bei bestimmten Weinen ohne baldigen Verkauf eine Wertlosigkeit eintritt, wird im Revisionsrekurs nicht mehr eingegangen.