Warum aus dem Recht des Gerichts, einen Liquidator zu bestellen oder aus wichtigem Grund abzuberufen, dessen Weisungsbefugnis dahin, wie der Liquidator diese Tätigkeit auszuüben habe, resultieren sollte, kann die Antragstellerin, die sich bloß auf einen „Größenschluss“ beruft, nicht darlegen
GZ 6 Ob 130/23w, 30.08.2023
OGH: Die Antragstellerin kann sich für ihre Ansicht, das Gericht könne einem Liquidator (noch dazu sehr allgemein gehaltene) Weisungen erteilen, auf eine konkrete, dies normierende Gesetzesstelle nicht berufen. Warum aus dem Recht des Gerichts, einen Liquidator zu bestellen oder aus wichtigem Grund abzuberufen, dessen Weisungsbefugnis dahin, wie der Liquidator diese Tätigkeit auszuüben habe, resultieren sollte, kann die Antragstellerin, die sich bloß auf einen „Größenschluss“ beruft, nicht darlegen. Die Regelungen zur Liquidation orientieren sich an den §§ 145 ff UGB. In der Lehre ist anerkannt, dass in Bezug auf den Liquidator weder ein gerichtliches Weisungsrecht besteht noch die Gesellschafter das Weisungsrecht auf das Gericht übertragen können.