Aus dem § 11 FinStrG (ebenso wie § 12 StGB) zugrundeliegenden Einheitstätersystem (wonach jeder von mehreren strafbaren Beteiligten eine eigene Tat begeht) folgt, dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist
GZ 13 Os 111/22f, 28.06.2023
OGH: Ein Verband ist gem § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten (§ 1 Abs 1 zweiter S VbVG, der § 1 Abs 1 zweiter S StPO fast wortgleich nachgebildet ist) eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (siehe auch § 1 Abs 1 erster S FinStrG, der „Finanzvergehen “als „mit Strafe bedrohte Taten natürlicher Personen“ definiert, iVm § 1 Abs 2 FinStrG, wonach Verbände iSd VbVG - nach Maßgabe des § 28a FinStrG - „für Finanzvergehen verantwortlich“ sind). Daraus folgt, dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf (wie hier) mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.
Ausgehend davon, dass ein Verband gem § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten (§ 1 Abs 1 zweiter S VbVG) eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt daher aus dem § 11 FinStrG (ebenso wie § 12 StGB) zugrundeliegenden Einheitstätersystem (wonach jeder von mehreren strafbaren Beteiligten eine eigene Tat begeht), dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.