Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs bzw von Antragstellung oder Widerspruch
GZ 13 Os 111/22f, 28.06.2023
OGH: Die Hauptverhandlung fand hier an 5 Tagen statt. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf einen „Beweisantrag vom 21. 7. 2020“ stützt, so fand an diesem Tag keine Hauptverhandlung statt und bezieht sie sich demzufolge schon nach ihrem eigenen Vorbringen - entgegen den gesetzlichen Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes - nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen dort erhobenen Widerspruch.
Indem sich die Beschwerde gegen die angebliche Abweisung „mehrmals gestellter“ Anträge auf Beiziehung eines „Buchsachverständigen“ richtet, es aber verabsäumt, die genaue Fundstelle der behaupteten Antragstellung innerhalb des - umfangreichen (insgesamt weit mehr als 100 Seiten umfassenden und 5 Verhandlungstage dokumentierenden) - Protokolls über die Hauptverhandlung zu nennen, bringt sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung:
Bei umfangreichem Aktenmaterial bedarf es zu prozessförmiger Ausführung einer Verfahrensrüge der genauen Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs bzw von Antragstellung oder Widerspruch. Ohne eine Angabe der Fundstellen von behaupteten Beweisanträgen bei einem mehr als 100 Seiten umfassenden und 5 Verhandlungstage dokumentierenden Hauptverhandlungsprotokoll ist der angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.