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Zivilrecht

OGH: Zum Unterhaltsvorschuss für türkische Staatsbürger

Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in die Krankenversicherung einbezogen und daher als Arbeitnehmer iSd ARB anzusehen, von denen die Antragsteller in Österreich ihre Stellung als Familienangehörige ableiten können

03. 10. 2023
Gesetze:   § 2 UVG, Art 3 ARB, Art 1 VO (EWG) 1408/71
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Unionsbürger, türkische Staatsbürger, Diskriminierungsverbot, Assoziationsratsbeschluss, Türkei, Familienangehörige, Arbeitnehmer, Mindestsicherung

 
GZ 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
 
OGH: Nach § 2 Abs 1 UVG haben mj Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (nur), wenn sie entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen unterliegen allerdings dem in Art 3 des Assoziationsratsbeschlusses (ARB Nr 3/80 vom 19. September 1980 ) enthaltenen Diskriminierungsverbot und haben daher in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie in einem Mitgliedstaat wohnen.
 
Die Kinder leiten hier ihre Ansprüche aus ihrer Stellung als Familienangehörige (ihrer im Inland aufhältigen Mutter) ab. Für die Anwendung des ARB haben (ua) die Ausdrücke „Familienangehörige“ und „Familienleistungen“ die Bedeutung, wie in Art 1 VO 1408/71 definiert ist (Art 1 lit a ARB). Unterhaltsvorschussleistungen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich des ARB.
 
Der Begriff „Arbeitnehmer“ ist in Art 1 lit b sublit i ARB definiert als „jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist“. Diese - weitgehend mit jener der VO (EWG) 1408/71 übereinstimmende - Definition des Arbeitnehmerbegriffs des ARB erstreckt sich nach der Rsp des EuGH auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Eine Person ist demnach als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht.
 
Die Mutter ist hier unstrittig Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung und somit gem § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht ist die Mutter - auch wenn sie selbst keiner unselbständigen Beschäftigung nachgeht - in dem Zweig des Systems der sozialen Sicherheit versichert, in dem unselbständig beschäftigte Personen erfasst sind. Sie ist somit als Arbeitnehmerin iSd ARB anzusehen, von der die Antragsteller in Österreich ihre Stellung als Familienangehörige ableiten können. Sie haben aufgrund des Diskriminierungsverbots in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie österreichische Staatsbürger (Art 3 ARB).
 

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