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Zivilrecht

OGH: Zur Eigentumsfreiheitsklage (WEG)

Die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB richtet sich zwar grundsätzlich gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält

03. 10. 2023
Gesetze:   § 16 WEG, § 523 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, allgemeine Teile der Liegenschaft, Entfernung

 
GZ 5 Ob 147/23p, 29.08.2023
 
OGH: Nach stRsp verpflichtet schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er das nicht, nimmt er also Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden.
 
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht. Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine darauf gestützte Unterlassungsklage ist ganz allgemein das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und Wiederholungsgefahr. Sie richtet sich zwar grundsätzlich gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält. Daher ist nicht entscheidend, ob die in Anspruch genommene Partei, von deren Eigentum die Störung ausgeht, die beanstandeten Baumaßnahmen selbst gesetzt hat. Als Eigentümer kommt ihr eine umfassende rechtliche Befugnis zu, mit der auch eine entsprechende Verantwortung bzw ein entsprechendes Risiko einhergeht.
 
Die Passivlegitimation der Beklagten folgt hier damit schon aus den allgemein zur actio negatoria vertretenen Grundsätzen. Als Rechtsnachfolger des Nebenintervenienten, der die Baumaßnahmen setzte, halten die Beklagten den von diesem geschaffenen unerlaubten Zustand aufrecht und haben dafür schon deshalb einzustehen, auch wenn sie die vom Konsens abweichenden Baumaßnahmen nicht selbst gesetzt haben.
 
Für die Negatorienklage genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Verschulden des Störers ist ebenso wenig erforderlich wie eine Störungsabsicht oder die Absicht der Rechtsanmaßung. Darauf, ob die Beklagten als Käufer „gutgläubig“ gewesen sind, kommt es daher nicht an.
 
 

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