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Zivilrecht

OGH: Obliegenheiten in der Haushaltsversicherung iZm Einbruch

Das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür stellt nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des VN dar

03. 10. 2023
Gesetze:   § 6 VersVG, Art 4 ABH, Art 3 ABS
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haushaltsversicherung, Sachversicherung, Versperren der Türen, Obliegenheitsverletzung, grobe Fahrlässigkeit, Kausalitätsgegenbeweis

 
GZ 7 Ob 59/23m, 30.08.2023
 
OGH: Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der Beklagten der Nachweis der Verletzung des objektiven Tatbestands der Obliegenheit gem Art 4.1.1. ABH (Eingangs- und Terrassentüren zu versperren) gelungen ist und dass sie nach Maßgabe von Art 3.2. ABS (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des VN) leistungsfrei ist. Dies setzt zunächst voraus, dass die Kläger diese Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben, wofür sie behauptungs- und beweispflichtig sind.
 
Nach Ansicht des Fachsenats stellt das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten des VN dar. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass den Klägern bekannt war, dass in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Einbruchsdiebstahl verübt wurde, handelte es sich dabei doch um ein einmaliges Ereignis. Die Kläger behaupteten im Verfahren erster Instanz, sie würden die Tür stets versperrt halten und hätten dies lediglich am Vorfallstag ausnahmsweise vergessen. Ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß muss bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein. Wenn es der VN einmalig unterlässt, eine Terrassentür nicht zu versperren, liegt aber kein subjektiv schwerstens vorwerfbares Verhalten vor.
 
Der Fachsenat hat den Nachweis, dass der Eintritt des Versicherungsfalls nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (Kausalitätsgegenbeweis), bereits als misslungen angesehen, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Gefahr eines Einbruchsdiebstahls deshalb gesteigert wird, weil einem Einbrecher, etwa durch ein Fenster in Kippstellung, weniger Widerstand geboten wird als durch ein geschlossenes Fenster.
 
Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, ist ebenfalls eine Obliegenheit mit dem jedem VN erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dieser Zweck kann nicht bereits durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden, bietet dies doch schon nach allgemeinem Kenntnisstand einen weit geringeren Einbruchsschutz. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, den Klägern sei der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen, ist hier somit zutreffend, steht doch fest, dass eine wesentlich größere Gewalteinwirkung notwendig gewesen wäre, um die Türe aufzubrechen, wenn sie versperrt gewesen wäre. Dass nur nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Einbruch auch bei versperrter Tür erfolgt wäre, reicht für den Kausalitätsgegenbeweis hingegen nicht aus.
 

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