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Zivilrecht

OGH: Zur Auskunftsobliegenheit (§ 34 Abs 1 VersVG; Art 8.1.1 ARB 2008)

Der Versicherer bringt mit der Deckungsablehnung zum Ausdruck, dass er weiterer Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungspflicht nicht mehr bedarf; dies gilt freilich nicht, wenn der Versicherer nach der Ablehnung zu erkennen gibt, er lege gleichwohl noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und diese zumutbar erscheint; dies setzt aber jedenfalls voraus, dass der Versicherer klarmacht, inwieweit er noch ein Aufklärungsbedürfnis hat

03. 10. 2023
Gesetze:   § 34 VersVG, Art 8 ARB 2008
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Auskunftsobliegenheit, Deckungsablehnung

 
GZ 7 Ob 114/23z, 30.08.2023
 
OGH: Die Auskunftsobliegenheit (§ 34 Abs 1 VersVG; Art 8.1.1 ARB 2008) endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt. Mit anderen Worten bringt der Versicherer mit der Deckungsablehnung zum Ausdruck, dass er weiterer Auskünfte zur Beurteilung seiner Leistungspflicht nicht mehr bedarf. Dies gilt freilich nicht, wenn der Versicherer nach der Ablehnung zu erkennen gibt, er lege gleichwohl noch Wert auf Erfüllung der Obliegenheiten, und diese zumutbar erscheint. Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass der Versicherer klarmacht, inwieweit er noch ein Aufklärungsbedürfnis hat.
 
Im vorliegenden Fall lehnte die Beklagte die Versicherungsdeckung mit Schreiben vom 14. Mai 2021 definitiv ab, worauf der Kläger am 6. August 2021 die Deckungsklage einbrachte. Erst kurz vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. September 2022 auf, ihr Informationen und Unterlagen über einen allfälligen Weiterverkauf, über den Kilometerstand zu verschiedenen Zeitpunkten, ob er das Fahrzeug bei Kenntnis von dessen Auslieferung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gekauft hätte und worin er in welcher Erwartung getäuscht worden sei, zu erteilen. Ganz abgesehen davon, dass die verlangten Informationen entweder nicht „erforderlich“ sind oder vom Kläger ohnehin im Rahmen dieses Verfahrens erteilt wurden, ist auch das Aufklärungsbedürfnis der Beklagten nicht erkennbar, hat sie es doch über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nach Ablehnung der Deckung und von einem Jahr nach Beginn dieses Verfahrens nicht für notwendig erachtet, die nunmehr verlangten Informationen zu fordern, obwohl sich die Sachlage seither nicht geändert hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege keine Verletzung des Art 8.1.1 ARB 2008 vor, ist daher nicht korrekturbedürftig.
 

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